SATZUNG

des

MODELLSPORTCLUB  HEUSENSTAMM  E.V.

 

Neufassung vom 17. Februar 2006

 

 I. Satzung vom 14.02.1981 mit Ergänzungen

II. Eingetragen im Vereinsregister am 27.10.1981 beim Amtsgericht Offenbach a.M. unter

    5 VR 1129

 

 

 

§ 1

 

NAME, RECHTSFORM, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

(1)       Der Verein führt den Namen Modellsportclub Heusenstamm e.V.,

in seiner Kurzform MSC Heusenstamm.

 

(2)       Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Offenbach a.M. unter

5 VR 1129 eingetragen.

 

(3)       Der Sitz des Vereins ist Heusenstamm.

 

(4)       Geschäftsstelle des Vereins ist die jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden.

 

(5)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

 

ZWECK DES VEREINS

 

(1)      Der Verein bezweckt die Förderung und die Pflege des Auto-, Flug-, und Schiff-            Modellsportes sowie die Fortbildung seiner Mitglieder in handwerklicher, technischer und theoretischer Hinsicht. Dazu sollen u.a. regelmäßige Zusammenkünfte in der Vereinswerkstatt dienen.

 

Insbesondere soll das Interesse der Jugend am Modellbausport geweckt und gefördert werden.

 

Der Zweck und die Ziele des Vereins werden durch die bestehenden gesetzlichen  Bestimmungen begrenzt und festgelegt.

 

(2)       Der Verein enthält sich jeder politischen oder religiösen Bestrebungen.

 

 

 

 

§ 3

 

SPARTEN DES VEREINS

 

(1)       Der Verein beinhaltet die Sparten Automodellbau, Flugmodellbau und

Schiffsmodellbau.

 

(2)          Der Verein bildet Sparten nach Bedarf, um die fachliche Betreuung zu

gewährleisten.

 

(3)       Für die einzelnen Sparten sind Spartenleiter zu wählen.

 

 

 

§ 4

 

MITGLIEDER

 

(1)       Der Verein besteht aus:     a) aktiven Mitgliedern

                                                           b) fördernden Mitgliedern

                                                           c) Ehrenmitgliedern

 

(2)       Aktive Mitglieder können nur Einzelpersonen sein, die sich im Sinne des § 2 der        Satzung betätigen.

 

(3)       Fördernde Mitglieder sind solche, die nicht aktiv in den Sparten tätig sind, aber            dem Verein bei der Durchführung seiner Ziele fördernde Hilfe leisten.

 

(4)       Mitglieder und Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den       Modellsport erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 5

 

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.

 

(2)       Es können auch Firmen und Unternehmen als juristische Personen Mitglied sein.

 

(3)       Jugendliche unter 18 Jahren gehören der Jugendabteilung des Vereins an.

            Zur Aufnahme ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten

            erforderlich.

 

(4)       Die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Bei Bedenken gegen eine

            Aufnahme in den Club kann der Vorstand den Aufnahmeantrag ablehnen.

            Der Vorstand ist zur Begründung einer Ablehnung nicht verpflichtet.

 

 

(5)       Eine Ehrenmitgliedschaft wird verliehen auf Empfehlung des Vorstandes und durch                 die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Verleihung der              Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrenordnung in der Geschäftsanweisung.

 

(6)       Der MSC Heusenstamm erhebt eine Beitrittsgebühr, Familienangehörige der

            Mitglieder sind hiervon befreit.

 

(7)      Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die an die

Geschäftsstelle zu richten ist.

 

 

 

§ 6

 

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet …

 

a)  durch freiwilligen Austritt. Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen

     Brief zu erfolgen. Sie kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit

     dreimonatiger Frist ausgesprochen werden.

 

b)  durch Tod.

 

c)  durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

 

Der Ausschluss kann erfolgen …

 

a)  bei grober Verletzung der Satzung und der Interessen des Vereins oder bei

     Verurteilung durch ein ordentliches Gericht zu einer entehrenden Freiheitsstrafe.

 

            b)  wenn der fällige Jahresbeitrag nicht bis zum 1. Mai des folgenden Jahres

                 entrichtet worden ist.

 

(2)       Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von seinen zur Zeit des Austritts bzw. des Ausschlusses bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, in Ausnahmefällen von sich aus eine Sonderregelung zu treffen.

 

(3)       Alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Eingezahlte Beträge werden nicht zurückgezahlt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

(1)       Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit keine einschränkenden Bestimmungen aus § 7 Abs. (3) und § 9 Abs. (6) dem entgegenstehen.

 

(2)       Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen in das Arbeitsgebiet des Vereins fallenden Angelegenheiten.

 

(3)       Jedes Mitglied über 18 Jahren ist in den Vorstand des Vereins wählbar.

 

(4)       Alle Mitglieder genießen den Schutz der Versicherungen, die der Club unterhält.

            Der Versicherungsschutz regelt sich jedoch nach den Bedingungen des

            Versicherers.

 

(5)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Clubs nach außen bestens zu

            vertreten, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Clubs abträglich ist,

            insbesondere jede fahrlässige Gefährdung Dritter zu vermeiden.

 

(6)       Die Mitglieder sind an die Satzung des Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, die in Übereinstimmung mit der Satzung gefassten Beschlüsse des Vereins zu befolgen und auszuführen. Mit der Anmeldung zum Verein ist die Anerkennung der Satzung des Vereins verbunden.

 

(7)       Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben in

            jeder Hinsicht zu unterstützen.

 

 

 

§ 8

 

ORGANE DES VEREINS

 

Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

                                               c) Die Sparten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1)       Die Mitgliederversammlung findet statt:

 

Regelmäßig, mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder 1/4 der erwachsenen Mitglieder und der Jugendvertreter.

 

Eine zusätzliche Mitgliederversammlung kann erfolgen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern.

 

(2)                   Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.

 

(3)       Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, d.h. wenn die Einladungen mindestens 14 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben oder persönlich überreicht wurden. Nur über solche Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden, die mit der Einladung bekannt gegeben wurden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Mitglieder einen Dringlichkeitsantrag auf sofortige Beratung und Beschlussfassung annimmt.

 

(4)       Die Mitgliederversammlung hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind.

 

(5)       Jeder weitere Tagesordnungspunkt, den die Mitglieder vor die Mitgliederversammlung zu bringen wünschen, muss mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

(6)       In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren sowie der Jugendvertreter eine Stimme. Jugendliche unter 18 Jahren sind nur innerhalb der Jugendabteilung stimmberechtigt und können zu jeder Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter für je 10 Mitglieder benennen.

 

(7)       Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

 

a)  die Wahl und die jederzeit mögliche Abberufung des Vorstandes,

 

b)  die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

 

c)  die Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr, eine Wiederwahl für das

      nächstfolgende Geschäftsjahr ist nicht möglich,

 

d)  die Entscheidung über Berufung und Beschwerden gegen Beschlüsse und

     Maßnahmen des Vorstandes,

 

e)  die Festlegung der Aufnahmezahl weiterer erwachsener Mitglieder,

 

f)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise sowie die

     Festsetzung der Höhe von Umlagen,

 

g)  die Beschlussfassung  über Satzungsänderungen,

 

h)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(8)       Beschlüsse zu (7) a) bis f) werden mit einfacher Mehrheit, zu g) mit 2/3 Mehrheit und zu h) mit 3/4 Mehrheit der vertretenen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Die Abstimmung erfolgt nach Wahl des Versammlungsleiters schriftlich oder mündlich oder durch Zeichengebung. Auf Antrag von 1/10 (mindestens 2) der erschienenen Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

 

(9)       Die Wahl des 1.Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung, andere Abstimmungen können durch Akklamation erfolgen.

 

(10)     Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(11)     Die Tagesordnung, den organisatorischen Ablauf, sowie die Modalitäten der

            Abstimmung und der Wahlen regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 10

 

DER VORSTAND

 

(1)       Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.

            Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(2)       Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister müssen volljährig und

            juristisch voll geschäftsfähig sein.

 

(3)       Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 

                                   a) 1. Vorsitzender

 

                                   b) 2. Vorsitzender    (Vertreter des 1. Vorsitzenden)

 

                                   c) Schatzmeister     (Vertreter des 2. Vorsitzenden)

 

und dem erweiterten Vorstand:

 

                                   d) Schriftführer

 

                                   e) Jugendleiter

 

                                   f) dem 1. Beisitzer

 

                                   g) dem 2. Beisitzer

 

                                   h) dem 3. Beisitzer

 

                                   i) dem 4. Beisitzer

 

                                   j) dem Jugendvertreter (ohne Berücksichtigung des Alters)

 

 (4)      Als geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. und der 2.

            Vorsitzende sowie der Schatzmeister den Verein gerichtlich und außergerichtlich;

            Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 

(5)       Weitere Aufgaben des Vorstandes regelt die Geschäftsanweisung (GA).

 

(6)       Alle Vorstandsmitglieder haben ihr Amt für zwei Jahre inne. Wiederwahl ist

zulässig.

 

(7)       Sämtliche Mitglieder des Vorstandes bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Scheidet eines der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder während seiner Amtszeit aus, so können die anderen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus den übrigen Vereinsmitgliedern eine Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll durch den Schriftführer anzufertigen.

 

 

 

§ 11

 

JAHRESRECHNUNG

 

(1)       Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Etat und einen Jahresabschluss der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

(2)       Die Rechnungslegung hat aus einem Einnahmen- und Ausgabenbericht zu bestehen.

 

 

 

§ 12

 

KASSENPRÜFER

 

(1)       Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

(2)       Sie haben die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie haben ferner einen Prüfungsbericht anzufertigen, falls Beanstandungen vorliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13

 

SPARTENLEITER

 

(1)       Jede Sparte kann einen Spartenleiter wählen, der als Beisitzer beratendes Mitglied

            des Vorstandes ist.

 

(2)       Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre.

 

(3)       Der Spartenleiter kann einen Stellvertreter für sich benennen.

 

(4)       Der Spartenleiter ist bei Wettbewerben gleichzeitig Mannschaftsführer.

 

 

 

§ 14

 

AUFNAHMEGEBÜHR + BEITRÄGE

 

(1)       Von den zu erhebenden Beiträgen sollen alle Kosten des Vereins bestritten

            werden, ferner die Beiträge, die aus der Mitgliedschaft bei anderen Verbänden und

            Vereinigungen entstehen.

 

(2)       Der Beitrag gilt als Jahresbeitrag.

 

(3)       Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der

         Jahreshauptversammlung festgelegt.

            Die Aufnahmegebühr wird nur einmalig erhoben, die Mitgliedsbeiträge werden

            jährlich erhoben.

            Regelung, siehe Geschäftsanweisung.

 

(4)       Der Beitrag wird über ein vereinseigenes Konto abgewickelt.

            Für die Kontoabwicklung ist der Schatzmeister verantwortlich.

 

(5)       Freiwillige Sonderbeiträge und Spenden sind zulässig, ergeben jedoch keine

            Sonderrechte.

 

(6)       Die Mitgliedsbeiträge sind per Einzugsverfahren an den Verein zu bezahlen.

 

 

 

§ 15

 

GESCHÄFTSANWEISUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG

 

(1)       Die Geschäftsanweisung (GA) ist eine im Range unterhalb der Satzung stehende,

            ins Einzelne gehende Ordnung des Vereins, welche alle für das Funktionieren des

            Vereines notwendigen Bestimmungen enthält.

 

(2)       Die Geschäftsordnung (GO) ist eine Ergänzung der Geschäftsanweisung und

            regelt den Ablauf der Jahreshauptversammlung.

 

(3)       Geschäftsanweisung und Geschäftsordnung werden durch Beschluss des

            Vorstandes mit einfacher Mehrheit festgelegt, ergänzt oder geändert.

 

 

 

§ 16

 

BESCHWERDE

 

(1)       Gegen Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes steht jedem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand ein- zureichen.

 

(2)       Falls der Vorstand der Beschwerde nicht selbst abhelfen will, hat er sie der Mitgliederversammlung zur Verhandlung und Entscheidung vorzulegen.

 

 

 

§ 17

 

HAFTUNG

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen haftet nicht der Verein, sondern jedes Mitglied persönlich.

 

 

 

§ 18

 

AUFLÖSUNG

 

(1)       Steht ein Antrag auf Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung, so müssen die Einladungen durch Einschreibebrief erfolgen.

 

(2)       Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 der anwesenden Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(3)       Bei Auflösung des Vereins verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen. Bei der Auflösung des Vereins sind die letztgewählten Vorstandsmitglieder gleichzeitig Liquidatoren.

 

 

 

 

 

 

 

§ 19

 

INKRAFTTRETEN

 

Die Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2006 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Offenbach a.M. in das Vereinsregister

5 VR 1129 in Kraft.

 

 

 

Für die Richtigkeit:

 

 

 

 

Klaus Kolb

1. Vorsitzender

 

 

 

 

Rudolf Stoll

2. Vorsitzender

 

 

 

 

Bernd Erkel

Schatzmeister